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Für das H - Kennzeichen, ist ein Gutachten gern. § 23 StVZO und eine Begutachtung gern. § 23 c StVZO erforderlich.Die Originalität (siehe "Anforderungskatalog") muss gegeben sein. Bei einigen Merkmalen kann im Einzelfall davon abgewichen werden (Absprache mit dem zuständigen Oldtimer - Fachmann). Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung erfolgt sein (Abmeldezeiträume unterbrechen diese Zehnjahresfrist nicht), d.h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Sogenannte "Hot - Rod" Fahrzeuge werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als 20 Jahren. Ausnahmen sind in den Fällen möglich, in denen im Anforderungskatalog ausdrücklich ein anderer Sachverhalt aufgeführt wird. Die Fahrzeuge und deren Umbauten müssen immer den Vorschriften der StVZO genügen. Z.B. sind scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.
Anmerkung des DEUVET. Satz 1 ist etwas missverständlich formuliert. Es wird hier zum Ausdruck gebracht dass Veränderungen am Fahrzeug mindestens 20 Jahre zurückliegen müssen, um als historisch anerkannt zu werden. Bei einem gerade 30 Jahre alt gewordenen Fahrzeug trifft Satz i genau zu. Selbstverständlich kann aber auch ein derzeit weitaus älteres Fahrzeug als historisch anerkannt werden, dessen letzte Veränderung oder Umbau vor mindestens 20 Jahren stattgefunden hat. Lediglich Umbauten, die jünger als 20 Jahre sind, können die Anerkennung verhindern, falls sie nicht aus den im Katalog genannten Gründen dennoch anerkennungsfähig sind.
Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Als Voraussetzung dafür gilt eine bestandene HU und mindestens ein Zustand 3 aus den einschlägigen Bewertungsstufen der Oldtimerliteratur.
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